Lektorat - (Wissenschaftliche) Beratung
Beratung als zulässiges Hilfsmittel?
Ist eine wissenschaftliche Beratung für Bachelor- und Masterarbeiten zulässig?
Eine wissenschaftliche Beratung für Abschlussarbeiten und andere Prüfungsleistungen ist ebenso wie ein Lektorat erlaubt. Dies lässt sich mit zwei Sachverhalten begründen.
- Aus inhaltlicher Sicht handelt es sich bei der Beratung um ein vorverlegtes Lektorat. Es findet jedoch bereits vor Fertigstellung der Arbeit statt. Dabei besitzt es das Ziel, möglichst frühzeitig Problembereiche und systematische Mängel zu erkennen sowie anschließend diese bereits bestehenden Fehler zu beseitigen bzw. künftige, vergleichbare Fehler zu vermeiden.
- Weiterhin entspricht eine externe wissenschaftliche Beratung einer wissenschaftlichen Beratung durch Mitarbeiter der jeweiligen Hochschule. Denn dort weist man Ihnen (in der Regel) vor Beginn einen persönlichen Betreuer für Ihre Abschlussarbeit zu, der häufig ein Mitarbeiter Ihres Erstprüfers sein kann. Je nach den Gepflogenheiten Ihres Fachbereichs, Ihrer Fakultät oder auch des Prüfers selbst kann diese Betreuung unterschiedlich intensiv ausfallen. So können Sie mit Ihrem Betreuer in unterschiedlichem Umfang konzeptionelle und formale Gesichtspunkte Ihrer Abschlussarbeit besprechen. Möglicherweise werden dabei auch der von Ihnen gewünschte Inhalt näher präzisiert und die Themenvorgabe eingeengt oder andere Unterstützungsleistungen gegeben. Da eine solche offizielle Betreuung, als eine ausdrücklich in den jeweiligen Prüfungsordnungen erlaubte Hilfestellung für die Studierenden gilt, ist auch eine vergleichbare externe wissenschaftliche Beratung eine zulässige Maßnahme, die in keiner Weise Ihre wissenschaftliche Eigenleistung einschränkt.
Analog zum Lektorat schränkt eine Beratung in keiner Weise die in den Prüfungsordnungen geforderte Selbständigkeit von Ihnen bei der Erstellung Ihrer Bachelor- und Masterarbeit ein. Ebenso stellt eine wissenschaftliche Beratung keine urheberrechtlich relevante Mitarbeit dar, so dass alle entsprechenden Ansprüche am Werk ausschließlich bei Ihnen verbleiben.